Artikel IFRS 9 Monitoring

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IFRS 9 Folgebilanzierung – Monitoring von Verkäufen im Geschäftsmodell „Halten“

Mit Umstellung der Bilanzierung von Finanzinstrumenten von IAS 39 auf IFRS 9 ist für die Kategorisierung und damit für die Folgebilanzierung eines Finanzinstruments das Geschäftsmodell maßgeblich, im Rahmen dessen das Finanzinstrument erworben wurde. Ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit auch der Geschäftsmodellzuordnung entsprochen hat, ist dabei insbesondere für das Geschäftsmodell „Halten“ regelmäßig zu überprüfen (= Monitoring).

Da allerdings sowohl im IFRS 9 als auch in der Auslegung des IFRS 9 durch die Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 48) offenbleibt, wie ein solches Monitoring der Geschäftsmodelle prozessual umzusetzen wäre, und die Diskussionen in der Praxis sich häufig schwerpunktmäßig auf die Höhe der Schwellenwerte in Bezug auf Anzahl und Volumen von Verkäufen aus Halteportfolien beziehen (IFRS 9.B4.1.3ff.), beschreibt der vorliegende Beitrag verschiedene Komponenten und Definitionsspielräume bei der Ausgestaltung einer accounting policy für das Monitoring der Geschäftsmodelle, insbesondere des Geschäftsmodells „Halten“.
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IFRS 9 Folgebilanzierung – Monitoring von Verkäufen im Geschäftsmodell „Halten“

Mit Umstellung der Bilanzierung von  Finanzinstrumenten von IAS 39 auf IFRS 9 ist für die Kategorisierung und damit für die Folgebilanzierung eines Finanzinstruments das Geschäftsmodell maßgeblich, im Rahmen dessen das Finanzinstrument erworben wurde. Ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit auch der Geschäftsmodellzuordnung entsprochen hat, ist dabei insbesondere für das Geschäftsmodell „Halten“ regelmäßig zu überprüfen (= Monitoring).


Da allerdings sowohl im IFRS 9 als auch in der Auslegung des IFRS 9 durch die Wirtschaftsprüfer (IDW RS HFA 48) offenbleibt, wie ein solches Monitoring der Geschäftsmodelle prozessual umzusetzen wäre, und die Diskussionen in der Praxis sich häufig schwerpunktmäßig auf die Höhe der Schwellenwerte in Bezug auf Anzahl und Volumen von Verkäufen aus Halteportfolien beziehen (IFRS 9.B4.1.3ff.), beschreibt der vorliegende Beitrag verschiedene Komponenten und Definitionsspielräume bei der Ausgestaltung einer accounting policy für das Monitoring der Geschäftsmodelle, insbesondere des Geschäftsmodells „Halten“.

I. Einleitung


Mit Einführung des IFRS 9 ist für die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts in die Bewertungskategorien „amortised cost“ („AC“), „fair value through other comprehensive income“ („FVOCI“), „fair value through profit or loss“ („FVPL“) neben der Beurteilung der vertraglichen cash flows eine Analyse des Geschäftsmodells erforderlich, im Rahmen dessen der zu klassifizierende Vermögenswert gehalten wird (IFRS 9.4.1.1). 

IFRS 9 unterscheidet für finanzielle Vermögenswerte grundsätzlich zwei Geschäftsmodelle und ergänzt diese um eine dritte Gruppe, die keines der beiden Geschäftsmodelle erfüllt. In der Praxis wird regelmäßig diese dritte Gruppe ebenfalls mit einem Geschäftsmodell versehen, sodass letztlich zwischen drei Geschäftsmodellen unterschieden wird:

Dabei ist die Bestimmung des Geschäftsmodells gemäß IDW RS HFA 48, Tz. 152 kein Wahlrecht und basiert nicht auf bloßer Behauptung/ Erklärung des Managements, sondern muss den Tatsachen entsprechen, d.h. das Geschäftsmodell muss auch „gelebt“ werden. Ob die tatsächliche Geschäftstätigkeit auch der Geschäftsmodellzuordnung der finanziellen Vermögenswerte in der Vergangenheit entsprochen hat und dieser auch für die geplante zukünftige Geschäftstätigkeit noch entspricht, ist regelmäßig zu hinterfragen. Unterschiedliche Informationen bzw. Beschlüsse des senior managements (z.B. Konzernvorstand) bzw. key management personnel (z.B. Geschäftsführer der bilanzierenden Einzelunternehmen und Konzernvorstand) zum Bilanzstichtag haben dabei unterschiedliche bilanzielle Konsequenzen.


Fall 1: Zum Bilanzstichtag liegen Informationen vor, dass das Geschäftsmodell eines Portfolios oder Teilportfolios für die zukünftige Steuerung der darin enthaltenen finanziellen Vermögenswerte geändert wird (IFRS 9.4.4.1). 

Sofern die Änderung des Geschäftsmodells aufgrund interner Anpassungen (z.B. Strategiewechsel) oder externer Anforderungen (z.B. EU-Auflagen) durch das senior management beschlossen wurde, die Änderung signifikant für die operative Tätigkeit des bilanzierenden Unternehmens und gegenüber externen Parteien nachweisbar ist (IFRS 9.B4.4.1), ist das Portfolio bzw. Teilportfolio prospektiv ab dem ersten Tag der folgenden Berichtsperiode zu reklassifizieren.


Fall 2: Zum Bilanzstichtag liegen Informationen vor, dass Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten eines Portfolios in der Vergangenheit abweichend vom dokumentierten Geschäftsmodell generiert wurden, da die Bestimmung des Geschäftsmodells aufgrund von falschen und/oder unvollständigen relevanten Informationen erfolgte.

Da in diesem Fall das Portfolios von Anfang an dem falschen Geschäftsmodell zugeordnet war, liegt ein Fehler aus früheren Perioden i.S.v. IAS 8.41ff. vor und es hat eine retrospektive Reklassifizierung mit einer Anpassung der frühesten im Konzernabschluss dargestellten Berichtsperiode zu erfolgen.


Fall 3: Zum Bilanzstichtag liegt ein Beschluss der zuständigen Managementebene vor, ein Portfolio, Teilportfolio oder einzelnen finanziellen Vermögenswert im Geschäftsmodell „Halten“ kurzfristig zu veräußern.

In diesem Fall sind das/die zur Veräußerung bestimmten finanziellen Vermögenswerte zwar nicht abweichend zu bewerten, aber nach IFRS 5.38 in einem separaten Bilanzposten auszuweisen.


Fall 4: Zum Bilanzstichtag liegen Informationen vor, dass Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten eines Portfolios in der Vergangenheit in einer anderen Art und Weise realisiert werden als zum Zeitpunkt der Bestimmung des Geschäftsmodells erwartet, obwohl alle damals verfügbaren relevanten Informationen berücksichtigt wurden.

In diesem Fall ändert sich das Geschäftsmodell für die verbleibenden Vermögenswerte im Portfolio nicht. Neu entstandene oder erworbene Vermögenswerte müssen jedoch einem neuen Portfolio zugeordnet werden, für welches das Geschäftsmodell neu zu bestimmen ist (IFRS 9.B4.1.2A). 


Die oben beschriebenen Fallgruppen sind für die Geschäftsmodelle nach IFRS unterschiedlich relevant. Während die Vorschriften des IFRS 5 (Fallgruppe 3) aufgrund dessen Anwendungsbereichs (Stichwort: langfristige Vermögenswerte) grundsätzlich nur für finanzielle Vermögenswerte des Geschäftsmodells „Halten“ einschlägig sein dürften, gelten die Vorschriften zur Reklassifizierung (Fallgruppe 1) und zur Fehlerkorrektur (Fallgruppe 2) bei allen Geschäftsmodellen i.S.d. IFRS 9. Auch die Beurteilung, ob Zahlungen aus finanziellen Vermögenswerten eines Portfolios in einer anderen Art und Weise realisiert werden als zum Zeitpunkt der Bestimmung des Geschäftsmodells erwartet (Fallgruppe 4), hat grundsätzlich für alle Geschäftsmodelle zu erfolgen (= Backtesting). Für das Geschäftsmodell „Halten“ beinhaltet der IFRS 9 jedoch zusätzlich spezifische Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Verkäufen (= Monitoring von Verkäufen). 


II. Definitionen


Bevor die Einzelregelungen des IFRS 9 zum Monitoring der Verkäufe im Geschäftsmodell „Halten“ erläutert werden, sollten einige Begrifflichkeiten definiert werden.

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